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Ihre Kosten
„Des Maklers Dienst ist oft umsünst“.
So heißt es im Volksmund und so ist es auch gesetzlich geregelt.

§ 652 BGB besagt, dass der „Mäklerlohn“ nur dann verdient ist, wenn ein Vertrag nachweislich durch des „Mäklers“ Tätigkeit zustande gekommen ist.

In manchem Fall arbeitet ein Makler sehr lange Zeit an der Vermittlung eines Objekts, ohne dass sich der gewünschte Vertragsabschluss herbeiführen lässt.

Kommt er jedoch zustande, so ist es in unserer Region Usus, den Käufern eine Provision in Höhe von 3% + Mwst aus dem notariellen Kaufpreis in Rechnung zu stellen. Vom Verkäufer verlange ich in diesem Fall eine Provision in Höhe von 1,5% + Mwst. Abhängig von der Vertragsgestaltung kann ggf. auch eine Aufwandsentschädigung vereinbart werden.

Die angegebenen Regelkosten sind jedoch nicht als starre Größen zu verstehen.
Die Provisionsgestaltung ergibt sich auch in Abhängigkeit zum Objekt. Sorgfalt ist die höchste Pflicht! Immobilien sind große Vermögensgegenstände – deshalb nehmen Sie es als Gesetz der Wirtschaft:

Es ist unklug zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter zu wenig zu bezahlen.